Das OLG Köln stellt klar, dass eine frühzeitige Voraufklärung die Anforderungen an eine rechtzeitige Eingriffs- und Risikoaufklärung nicht automatisch erfüllt. Maßgeblich ist, ob der Patient unter den konkreten Umständen noch eine freie und wohlüberlegte Entscheidung treffen konnte. Wird eine schwerwiegende Operation kurzfristig vorgezogen, erfolgt die Risikoaufklärung erst am Vorabend des Eingriffs und beginnen unmittelbar danach bereits die Operationsvorbereitungen, kann die Einwilligung unwirksam sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Patienten dadurch die Möglichkeit genommen wird, eine Zweitmeinung einzuholen oder sich für ein anderes Krankenhaus zu entscheiden. Selbst bei einer lege artis durchgeführten Operation kann in diesem Fall eine Haftung allein wegen eines Aufklärungsfehlers bestehen.
Sachverhalt
Die Klägerin erlitt während eines Urlaubs einen epileptischen Anfall. Im Krankenhaus wurde erstmals ein großes Meningeom diagnostiziert. Im Rahmen eines ersten Gesprächs wurde ihr mitgeteilt, dass eine Operation erforderlich sei. Die zunächst für den 10. Mai 2016 geplante Operation wurde jedoch kurzfristig auf den 9. Mai vorverlegt. Die eigentliche Eingriffs- und Risikoaufklärung erfolgte erst am Abend vor der Operation. Unmittelbar im Anschluss begannen bereits die Operationsvorbereitungen.
Die Klägerin machte geltend, ihr sei vermittelt worden, eine sofortige Operation sei zwingend erforderlich und ein Transport in ein heimatnahes Spezialzentrum sei wegen fehlender Transportfähigkeit ausgeschlossen. Dadurch habe sie weder Gelegenheit gehabt, den Eingriff zu überdenken noch eine Zweitmeinung einzuholen. Nach der Operation verblieben insbesondere eine dauerhafte Fußheberparese, Muskelschwund und Sensibilitätsstörungen. Einen Behandlungsfehler bei der Durchführung der Operation selbst machte sie hingegen nicht geltend; ihre Klage stützte sich auf eine unzureichende Patientenaufklärung.
Rechtliche Bewertung
Das OLG Köln bestätigte die Haftung der behandelnden Ärzte und des Krankenhauses dem Grunde nach wegen einer rechtswidrigen Operation infolge unzureichender Patientenaufklärung.
Der Senat stellte zunächst klar, dass § 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB keine starre Mindestfrist zwischen Aufklärung und Eingriff verlangt. Entscheidend sei vielmehr, ob der Patient unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ausreichend Gelegenheit hatte, seine Entscheidung frei und ohne psychischen Druck zu treffen. Maßstab sei das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht des Patienten.
Zwar könne eine Voraufklärung im Zusammenhang mit der Indikationsstellung im Einzelfall dazu führen, dass eine spätere Risikoaufklärung ausreichend sei. Im Streitfall verneinte das Gericht dies jedoch. Die Klägerin hatte erst wenige Tage zuvor von ihrer schwerwiegenden Diagnose erfahren, der Operationstermin wurde überraschend vorgezogen und unmittelbar nach dem Aufklärungsgespräch wurden bereits die Operationsvorbereitungen eingeleitet. Unter diesen Umständen sei ihr die Möglichkeit genommen worden, die Entscheidung nochmals zu überdenken oder ärztlichen Rat an anderer Stelle einzuholen. Damit sei ihre Entscheidungsfreiheit unzulässig eingeschränkt worden.
Darüber hinaus beanstandete das Gericht die inhaltliche Aufklärung. Die behandelnden Ärzte hatten den Eindruck vermittelt, die Operation müsse unverzüglich erfolgen und ein Transport in ein anderes Krankenhaus sei wegen fehlender Transportfähigkeit ausgeschlossen. Nach den eingeholten Sachverständigengutachten entsprach dies jedoch nicht den medizinischen Gegebenheiten. Die Operation hätte innerhalb eines Zeitfensters von zwei bis drei Wochen erfolgen können; zudem wäre eine Verlegung in ein heimatnahes Krankenhaus unter entsprechender Medikation möglich gewesen. Das OLG qualifizierte die Information über die Transportfähigkeit ausdrücklich als Bestandteil der Eingriffsaufklärung, weil sie die Entscheidung des Patienten über das „Ob“ und „Wo“ der Behandlung beeinflusst.
Auch der Einwand der Beklagten, die Klägerin hätte bei ordnungsgemäßer Aufklärung ohnehin eingewilligt (hypothetische Einwilligung), blieb erfolglos. Das Gericht stellte heraus, dass an diesen Einwand hohe Anforderungen zu stellen sind. Die Klägerin hatte plausibel dargelegt, dass sie eine Zweitmeinung in einem spezialisierten neurochirurgischen Zentrum eingeholt hätte und sich deshalb in einem echten Entscheidungskonflikt befunden hätte.
Ebenso scheiterte der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens. Zwar entsprach die tatsächlich durchgeführte Operation nach den Sachverständigengutachten vollständig dem neurochirurgischen Facharztstandard. Die Beklagten konnten jedoch nicht beweisen, dass dieselben neurologischen Schäden auch bei einer späteren Operation in einem anderen Krankenhaus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Die Beweislast hierfür trägt die Behandlungsseite.
Mangels Behandlungsfehlers reduzierte das OLG das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld von 50.000 € auf 30.000 €, bestätigte jedoch die Haftung dem Grunde nach sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden.
Praxis-Fazit
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Aufklärungsfehler auch ohne jeden medizinischen Behandlungsfehler eine vollständige Haftung begründen können. Für die Regulierungspraxis genügt es daher nicht, die fachgerechte Durchführung des Eingriffs zu prüfen. Ebenso sorgfältig sind Zeitpunkt, Inhalt und tatsächliche Rahmenbedingungen der Patientenaufklärung zu bewerten.
Für Haftpflichtversicherer ergeben sich insbesondere folgende Konsequenzen:
- Die Rechtzeitigkeit der Aufklärung ist stets einzelfallbezogen zu beurteilen. Eine frühere Voraufklärung ersetzt eine rechtzeitige Risikoaufklärung nicht, wenn der Patient faktisch unter zeitlichen oder organisatorischen Entscheidungsdruck gerät.
- Kurzfristige Terminänderungen und unmittelbar anschließende Operationsvorbereitungen können die Entscheidungsfreiheit des Patienten unzulässig einschränken und die Einwilligung unwirksam machen.
- Informationen über Dringlichkeit und Transportfähigkeit können Teil der Eingriffsaufklärung sein. Unzutreffende Angaben hierzu können die Haftung ebenso begründen wie unvollständige Risikoangaben.
- Der Einwand der hypothetischen Einwilligung bleibt ein eng begrenztes Verteidigungsmittel. Bereits ein nachvollziehbar dargelegter Entscheidungskonflikt des Patienten erschwert dessen erfolgreichen Nachweis erheblich.
- Auch der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens setzt einen positiven Kausalitätsnachweis voraus. Kann nicht bewiesen werden, dass derselbe Schaden auch bei rechtmäßigem Vorgehen eingetreten wäre, bleibt die Haftung bestehen.
- Für die Schadenbearbeitung empfiehlt sich daher eine umfassende Prüfung der gesamten Aufklärungsdokumentation sowie des tatsächlichen Ablaufs vor dem Eingriff. Gerade bei elektiven oder zeitlich disponiblen Operationen kommt der Frage, ob dem Patienten realistische Entscheidungsalternativen verblieben, eine zentrale haftungsrechtliche Bedeutung zu.