Das OLG Hamm stellt klar, dass der Aufenthalt auf einer Hundewiese für sich genommen weder einen Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigene Gefahr noch regelmäßig ein Mitverschulden des Geschädigten begründet. Auch wenn das Risiko von Kollisionen mit spielenden Hunden grundsätzlich vorhersehbar ist, führt dies nicht automatisch zu einer Anspruchskürzung nach § 254 BGB. Erforderlich ist vielmehr, dass die Gefahr im konkreten Einzelfall für den Geschädigten vermeidbar gewesen wäre. Ebenso setzt die Anrechnung der Tiergefahr des eigenen Hundes voraus, dass sich dessen typische Tiergefahr nachweislich mitverwirklicht hat.
Sachverhalt
Die Klägerin hielt sich mit ihrem Hund auf einer öffentlichen Hundewiese auf. Während mehrere Hunde miteinander spielten und sich jagten, änderte der Hund der Beklagten plötzlich seine Laufrichtung und prallte gegen die Klägerin. Diese stürzte und erlitt eine schwere Tibiakopfmehrfragmentimpressionsfraktur.
Das Landgericht hatte die Klage überwiegend mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin treffe ein Mitverschulden von 75 %, da sie sich bewusst auf einer Hundewiese aufgehalten habe und den spielenden Hunden nicht ausreichend Aufmerksamkeit gewidmet habe. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.
Das OLG Hamm gab der Berufung weitgehend statt und sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld von insgesamt 20.000 Euro zu, auf das bereits gezahlte 2.500 Euro anzurechnen waren. Zudem stellte das Gericht die Ersatzpflicht für zukünftige Schäden fest.
Rechtliche Bewertung
Das OLG bejahte die Gefährdungshaftung der Beklagten aus § 833 Satz 1 BGB. Der Hund der Beklagten hatte durch sein unberechenbares, tierisches Verhalten den Unfall verursacht; damit hatte sich die typische Tiergefahr verwirklicht.
Ein Handeln auf eigene Gefahr lehnte das Gericht ausdrücklich ab. Ein vollständiger Haftungsausschluss komme nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, wenn sich der Geschädigte bewusst einer besonderen Gefahrenlage aussetzt. Allein das Betreten einer Hundewiese erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Vielmehr dürfe ein Besucher darauf vertrauen, dass andere Hundehalter ihre Tiere entsprechend der Benutzungsordnung beaufsichtigen und Übergriffe verhindern. Auch der Hinweis „Betreten auf eigene Gefahr“ auf dem Hinweisschild der Hundewiese wirke lediglich im Verhältnis zum Betreiber der Anlage und schließe Ansprüche gegen andere Hundehalter nicht aus.
Ebenso verneinte das Gericht eine anspruchsmindernde Berücksichtigung der Tiergefahr des eigenen Hundes. Eine Kürzung nach § 254 BGB setzt voraus, dass sich die typische Tiergefahr des Hundes des Geschädigten tatsächlich mitursächlich verwirklicht hat. Dafür fehlte es nach der Beweisaufnahme an ausreichenden Feststellungen. Vielmehr ergab sich, dass sich der Hund der Klägerin außerhalb des eigentlichen Spielgeschehens befand.
Auch ein Mitverschulden der Klägerin nach § 254 BGB verneinte das OLG. Zwar sei die abstrakte Gefahr einer Kollision auf einer Hundewiese vorhersehbar. Entscheidend sei jedoch, ob der Unfall für den Geschädigten konkret vermeidbar gewesen wäre. Dies verneinte der Senat. Die Klägerin hatte die Hunde beobachtet, musste die Hundewiese nicht verlassen und konnte dem plötzlich im Zick-Zack-Kurs laufenden Hund objektiv nicht mehr ausweichen. Damit fehlte es an einem schuldhaften Sorgfaltsverstoß.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigte das Gericht insbesondere die erheblichen Verletzungsfolgen mit fünf Operationen, langwierigen Rehabilitationsmaßnahmen, dauerhaften Bewegungseinschränkungen, anhaltenden Schmerzen sowie erheblichen Einschränkungen der privaten Lebensführung und sprach ein Schmerzensgeld von insgesamt 20.000 Euro zu.
Praxis-Fazit
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Ansprüche aus der Tierhalterhaftung auf Hundewiesen sorgfältig anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen sind. Allein der Aufenthalt auf einer Hundewiese rechtfertigt weder den Einwand des Handelns auf eigene Gefahr noch eine Kürzung wegen Mitverschuldens.
Für die Regulierungspraxis bedeutet dies insbesondere:
- Der Einwand „Handeln auf eigene Gefahr“ bleibt auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt und lässt sich nicht allein mit der typischen Gefährlichkeit einer Hundewiese begründen.
- Eine Mitverschuldensquote setzt voraus, dass dem Geschädigten ein konkret vermeidbares Fehlverhalten nachgewiesen werden kann. Die bloße Vorhersehbarkeit einer abstrakten Gefahr genügt nicht.
- Soll die Tiergefahr des eigenen Hundes anspruchsmindernd berücksichtigt werden, muss deren Mitursächlichkeit positiv bewiesen werden. Bloße Vermutungen oder allgemeine Erwägungen reichen hierfür nicht aus.
- Bei der Beweiswürdigung sind insbesondere Zeugenaussagen zum konkreten Unfallgeschehen, zur Bewegung der beteiligten Hunde sowie zu möglichen Ausweichmöglichkeiten sorgfältig auszuwerten.
- Für Haftpflichtversicherer bestätigt die Entscheidung, dass bei Unfällen auf Hundewiesen regelmäßig hohe Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis anspruchsmindernder Einwendungen gestellt werden. Eine pauschale Kürzung wegen des Aufenthalts auf einer Hundewiese wird sich künftig regelmäßig nicht rechtfertigen lassen.