Das OLG München stellt klar, dass ein Haftpflichtversicherer an die tragenden Feststellungen eines vorangegangenen Haftpflichtprozesses gebunden sein kann, wenn er dort dem Versicherungsnehmer bzw. dessen Insolvenzverwalter als Streithelfer (§ 68 ZPO) beigetreten ist. Hat das Gericht im Haftpflichtprozess seiner Entscheidung die Anwendbarkeit deutschen Rechts zugrunde gelegt, kann der Versicherer im späteren Deckungsprozess nicht erstmals geltend machen, auf den Versicherungsvertrag sei aufgrund einer Rechtswahl italienisches Recht anwendbar. Die Interventionswirkung des § 68 ZPO schließt ein solches widersprüchliches Vorbringen aus.
Sachverhalt
Eine Spediteurhaftpflichtversicherung war Gegenstand eines Deckungsrechtsstreits. Im vorangegangenen Haftpflichtprozess war der Haftpflichtversicherer dem Insolvenzverwalter des Versicherungsnehmers als Streithelfer beigetreten. Das Haftpflichtgericht hatte seine Entscheidung auf § 110 VVG gestützt und dabei die Anwendbarkeit deutschen Rechts vorausgesetzt.
Im anschließenden Deckungsprozess machte der Versicherer geltend, die Parteien hätten bei Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahr 2009 mündlich italienisches Recht vereinbart. Diese Rechtswahl sei unabhängig von den schriftlichen Vertragsunterlagen erfolgt und führe dazu, dass § 110 VVG keine Anwendung finde. Der Versicherer wollte sich damit gegen den Deckungsanspruch verteidigen.
Rechtliche Bewertung
Das OLG München bestätigt zunächst, dass eine Rechtswahl zugunsten italienischen Rechts für den streitgegenständlichen Großrisiko-Versicherungsvertrag grundsätzlich zulässig gewesen wäre. Nach den damals geltenden Vorschriften des EGVVG bestand für Versicherungsverträge über Großrisiken eine weitgehende freie Rechtswahl. Das Gericht verneint die Rechtswahl daher nicht aus materiell-rechtlichen Gründen.
Entscheidend sei vielmehr die Interventionswirkung des § 68 ZPO. Da der Versicherer im Haftpflichtprozess als Streithelfer auf Seiten des Insolvenzverwalters beteiligt gewesen sei, müsse er die dort tragenden Feststellungen gegen sich gelten lassen. Das Haftpflichtgericht habe seine Entscheidung ausdrücklich auf § 110 VVG gestützt und damit inzident die Anwendbarkeit deutschen Rechts vorausgesetzt. Würde der Versicherer nunmehr die Geltung italienischen Rechts behaupten, würde er die Richtigkeit der früheren Entscheidung in Frage stellen. Genau dies untersage § 68 ZPO.
Ebenso könne sich der Versicherer später nicht darauf berufen, der Versicherungsvertrag sei wegen eines Dissenses überhaupt nicht zustande gekommen. Auch insoweit sei er an die Feststellungen des Haftpflichtprozesses gebunden, wonach ein wirksamer Versicherungsvertrag bestand.
Praxis-Fazit
Für Haftpflichtversicherer verdeutlicht die Entscheidung die erhebliche praktische Reichweite der Interventionswirkung nach § 68 ZPO.
Für die Regulierungspraxis bedeutet dies insbesondere:
- Tritt der Versicherer einem Haftpflichtprozess als Streithelfer bei, muss bereits dort sorgfältig geprüft werden, welche tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen für einen späteren Deckungsprozess von Bedeutung sein können.
- Sämtliche Einwendungen zur Anwendbarkeit des Versicherungsvertragsrechts, zum Zustandekommen des Vertrages oder zur Wirksamkeit einer Rechtswahl sollten bereits im Haftpflichtprozess vollständig vorgebracht werden.
- Ein späteres "Nachschieben" deckungsrechtlicher Einwendungen ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn diese den tragenden Feststellungen des Haftpflichturteils widersprechen.
- Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer engen Abstimmung zwischen Haftpflicht- und Deckungsbearbeitung sowie einer frühzeitigen Einbindung der Prozessführung, um Bindungswirkungen zu vermeiden.
Praxisrelevanz
Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit zwischen Haftpflicht- und Deckungsprozess. Für Versicherer erhöht sie zugleich den Prüfungs- und Vortragspflichtumfang bereits im Haftpflichtverfahren erheblich, da dort unterlassene oder nicht durchgesetzte Einwendungen später regelmäßig nicht mehr nachgeholt werden können.