Das Landgericht Kaiserslautern weist einen Doppelversichererausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Privathaftpflichtversicherer des Mieters nach einem Brand infolge der Explosion eines E-Scooter-Akkus vollständig ab. Zwar lag die Schadensursache im Obhuts- und Gefahrenbereich des Mieters, jedoch gelang dem Haftpflichtversicherer der Entlastungsbeweis. Das Gericht stellt klar, dass allein die Verursachung eines Schadens aus der Mietersphäre keine Haftung begründet. Entscheidend bleibt ein schuldhaftes Verhalten des Mieters. Kann nachgewiesen werden, dass keine objektive Pflichtverletzung vorlag und keine konkreten Hinweise auf einen Defekt bestanden, scheidet eine Haftung aus.
Sachverhalt
Der Gebäudeversicherer regulierte einen Brandschaden an einem Mehrfamilienhaus, nachdem der Akku eines etwa ein Jahr alten Elektrorollers während des Ladevorgangs in der Mietwohnung explodiert war. Anschließend verlangte er im Wege des Doppelversichererausgleichs vom Privathaftpflichtversicherer des Mieters Ersatz der Hälfte des Gebäudeschadens sowie der Gutachterkosten.
Der Gebäudeversicherer argumentierte, der Mieter habe sich nicht ausreichend entlastet; insbesondere sei nicht nachgewiesen, dass der Akku ordnungsgemäß behandelt worden sei oder keine Vorschäden bestanden hätten. Der Haftpflichtversicherer hielt dem entgegen, dass der Akku und der Roller neu gewesen seien, keine Auffälligkeiten gezeigt hätten, regelmäßig genutzt worden seien und keinerlei Anhaltspunkte für einen technischen Defekt bestanden hätten. Zudem habe der Mieter den Akku während des Ladevorgangs beaufsichtigt.
Rechtliche Bewertung
Das Gericht bestätigt zunächst die Anwendbarkeit der sogenannten Sphärentheorie. Danach trägt grundsätzlich der Mieter beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass den Mieter kein Verschulden trifft, wenn ein Schaden aus seinem Obhutsbereich stammt. Dies führt jedoch nicht zu einer verschuldensunabhängigen Haftung. Vielmehr muss der Haftpflichtversicherer sämtliche ernsthaft in Betracht kommenden Pflichtverletzungen ausräumen.
Diesen Entlastungsbeweis sah das Gericht als erbracht an. Maßgeblich waren insbesondere folgende Umstände:
- Der Elektroroller und der Akku waren erst rund ein Jahr alt.
- Es bestanden keinerlei Anzeichen für Vorschäden, Fehlfunktionen oder eine Tiefentladung.
- Der Akku war weder heruntergefallen noch war der Roller in einen Unfall verwickelt.
- Der Akku wurde auf einem nicht leicht entflammbaren Linoleumboden geladen.
- Der Mieter hielt sich während des Ladevorgangs im selben Raum auf und beaufsichtigte den Ladevorgang.
- Die Aussagen des Mieters und seiner Ehefrau bewertete das Gericht als glaubhaft und glaubwürdig; sie wurden zudem durch die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bestätigt.
Besonders hervorzuheben ist die Aussage des Gerichts, dass weder das Laden eines E-Scooter-Akkus innerhalb der Wohnung noch der Erwerb eines in China hergestellten Rollers eine objektive Pflichtverletzung begründen. Ebenso wenig dürften rein theoretische oder spekulative Möglichkeiten (etwa unbemerkte Beschädigungen durch Dritte) den Entlastungsbeweis vereiteln. Andernfalls wäre dieser praktisch nie zu führen.
Praxis-Fazit
Für die Regulierungspraxis im Verhältnis zwischen Gebäude- und Haftpflichtversicherern enthält das Urteil mehrere wichtige Hinweise:
- Die Sphärentheorie führt nicht zu einer Gefährdungshaftung des Mieters. Auch bei Schäden aus seiner Wohnung bleibt ein schuldhaftes Verhalten erforderlich.
- Bei modernen Elektrogeräten genügt allein die Schadensverursachung durch einen technischen Defekt nicht für die Annahme einer Pflichtverletzung.
- Der Entlastungsbeweis ist geführt, wenn nachvollziehbar dargelegt und bewiesen werden kann, dass keine konkreten Hinweise auf einen Defekt bestanden und der Mieter die üblichen Sorgfaltsanforderungen eingehalten hat.
- Gebäudeversicherer sollten Regressansprüche nicht allein auf die Herkunft der Schadensursache aus der Mietersphäre stützen. Erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte für eine schuldhafte Pflichtverletzung, etwa das Ignorieren erkennbarer Mängel, unsachgemäße Behandlung des Akkus oder Verstöße gegen naheliegende Sicherheitsmaßnahmen.
- Haftpflichtversicherer sollten frühzeitig sämtliche entlastenden Tatsachen dokumentieren (Alter und Zustand des Geräts, Wartung, Nutzungsverhalten, Ladeumstände, Anwesenheit beim Ladevorgang sowie Zeugen). Eine sorgfältige Tatsachenermittlung kann den Entlastungsbeweis entscheidend erleichtern.
Das Urteil verdeutlicht, dass bei Bränden durch Lithium-Ionen-Akkus eine Haftung des Mieters nicht bereits wegen der abstrakten Gefährlichkeit dieser Technik angenommen werden darf. Entscheidend bleibt stets die Feststellung einer konkreten schuldhaften Pflichtverletzung.