Das OLG Hamm verneint den Versicherungsschutz für die Kosten des Aufbrechens und der Wiederherstellung eines durch ausgelaufenes Maschinenöl verunreinigten Hallenbodens im Rahmen einer Maschinenversicherung. Der Hallenboden gehört weder zu den versicherten Sachen noch stellt er ein versichertes Maschinenfundament dar. Auch eine Deckung über die Mehrkostenklauseln scheidet aus. Insbesondere sind Kosten der Dekontamination und Entsorgung von Erdreich nur versichert, wenn die in den Versicherungsbedingungen vorgesehene behördliche Anordnung vorliegt. Das Gericht bestätigt zudem, dass diese Einschränkung wirksam und weder intransparent noch unangemessen benachteiligend ist.

Sachverhalt

Bei einer versicherten Spritzgussmaschine brach eine Schweißnaht, wodurch Hydrauliköl austrat. Das Öl gelangte durch einen Riss in der Bodenplatte in das darunterliegende Erdreich. Zur Sanierung mussten Teile des Hallenbodens aufgebrochen, das kontaminierte Erdreich entfernt und anschließend die Bodenplatte wiederhergestellt werden.

Der Versicherungsnehmer verlangte von seinem Maschinenversicherer insbesondere Ersatz der Kosten für die Öffnung und Wiederherstellung des Hallenbodens. Er berief sich darauf, dass diese Aufwendungen entweder als Gebäudeschaden oder jedenfalls als versicherte Zusatzkosten (Aufräumungs-, Dekontaminations-, Bewegungs- oder Stemmarbeiten) anzusehen seien.

Der Versicherer lehnte eine Regulierung ab. Das Landgericht wies die Klage ab. Gegen dieses Urteil legte der Versicherungsnehmer Berufung ein, die das OLG Hamm im Hinweisbeschluss ebenfalls als offensichtlich unbegründet bewertete.

Rechtliche Bewertung

Das OLG Hamm stellt zunächst klar, dass der geltend gemachte Gebäudeschaden bereits keinen eigenständigen Versicherungsfall darstellt. Versicherte Sachen sind ausschließlich die im Versicherungsvertrag bezeichneten Maschinen und technischen Einrichtungen. Das Betriebsgebäude gehört nicht hierzu. Auch der Hallenboden ist kein versichertes Maschinenfundament, da darunter ausschließlich speziell für Maschinen errichtete Fundamente zu verstehen sind.

Auch die Zusatzkostenregelungen führen nach Auffassung des Gerichts nicht zum Versicherungsschutz:

  • Die Kosten für das Öffnen und Wiederherstellen des Hallenbodens sind keine versicherten Aufräumungs-, Bergungs-, Dekontaminations- oder Entsorgungskosten. Der Hallenboden wurde nicht dekontaminiert, sondern teilweise zerstört und neu hergestellt.
  • Tatsächlich handelt es sich um Kosten der Dekontamination und Entsorgung von Erdreich. Diese sind nach den AVB grundsätzlich ausgeschlossen und nur dann ausnahmsweise versichert, wenn eine behördliche Anordnung vorliegt. Eine solche Anordnung fehlte im Streitfall.
  • Ebenso wenig greift die Deckung für Bewegungs- und Schutzkosten, weil die Arbeiten nicht der Wiederherstellung der versicherten Maschine dienten. Auch die Klausel über Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten ist nicht einschlägig, da diese lediglich Arbeiten zur Zugänglichmachung der versicherten Maschine, nicht aber eines Folgeschadens erfasst.

Schließlich bestätigt das Gericht die Wirksamkeit der AVB. Die Klauseln seien transparent und benachteiligten den Versicherungsnehmer nicht unangemessen. Das Erfordernis einer behördlichen Anordnung verfolge einen sachlichen Zweck: Der Versicherer wolle das Risiko später verschärfter Umweltauflagen ausschließen und zugleich sicherstellen, dass die bodenschutzrechtliche Verantwortlichkeit behördlich geklärt werde.

Praxis-Fazit

Die Entscheidung verdeutlicht die enge Abgrenzung zwischen versicherten Maschinenschäden und nicht versicherten Gebäudeschäden in der Maschinenversicherung.

Für die Regulierungspraxis ergeben sich insbesondere folgende Schlussfolgerungen:

  • Bei Öl- oder sonstigen Umweltschäden ist zunächst konsequent zwischen Schäden an der versicherten Maschine und Schäden am Gebäude oder Erdreich zu unterscheiden.
  • Ein Hallenboden ist regelmäßig kein versichertes Maschinenfundament. Kosten für dessen Öffnung oder Wiederherstellung sind daher grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz umfasst.
  • Kosten im Zusammenhang mit der Sanierung kontaminierten Erdreichs sind sorgfältig unter die speziellen Klauseln für Dekontaminationskosten zu subsumieren. Der Versuch, diese als allgemeine Aufräumungs- oder Baukosten einzuordnen, wird nach der Entscheidung regelmäßig scheitern.
  • Vor einer Sanierung sollte geprüft werden, ob nach den Versicherungsbedingungen eine behördliche Anordnung Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist. Fehlt sie, besteht regelmäßig kein Anspruch auf Ersatz der Dekontaminationskosten.
  • Die Entscheidung bestätigt zugleich die Wirksamkeit entsprechender Risikoausschlüsse und Wiedereinschlüsse. Leistungsablehnungen können daher auf diese Klauseln gestützt werden, sofern deren Voraussetzungen sorgfältig geprüft und dokumentiert werden.

Für die Schadenbearbeitung bedeutet das Urteil, dass der Deckungsumfang der Maschinenversicherung strikt am Wortlaut der AVB auszulegen ist. Kosten der Gebäudesanierung oder Bodendekontamination sind nicht bereits deshalb versichert, weil sie auf einen versicherten Maschinenschaden zurückzuführen sind. Entscheidend bleibt, ob die jeweilige Kostenposition vom versicherten Leistungsversprechen oder einer wirksamen Mehrkostenklausel tatsächlich erfasst wird.