Das OLG Karlsruhe stellt klar, dass der Ausschluss für Unfälle infolge einer Geistes- oder Bewusstseinsstörung (Ziff. 5.1.1 AUB 2000) auch dann greift, wenn die versicherte Person zwar ihre Umwelt uneingeschränkt wahrnehmen und auf äußere Reize reagieren kann, aufgrund einer psychischen Erkrankung jedoch nicht mehr in der Lage ist, ihre Handlungen rational zu steuern. Eine depressive Episode, welche die freie Willensbildung ausschließt und zu einem Suizidversuch führt, erfüllt danach den Ausschlusstatbestand. Für die private Unfallversicherung verbleibt in solchen Fällen weder über das Merkmal der Unfreiwilligkeit noch über eine einschränkende Auslegung der Ausschlussklausel Raum für einen Leistungsanspruch.

Sachverhalt

Der Sohn der Versicherungsnehmerin litt an einer generalisierten Angststörung mit depressiven Episoden. Im Januar 2019 sprang er in Suizidabsicht aus dem Fenster seines Zimmers und erlitt hierbei schwere Verletzungen an beiden Beinen sowie der Wirbelsäule.

Die private Unfallversicherung verweigerte Leistungen mit der Begründung, es fehle bereits an einem unfreiwilligen Unfallereignis. Die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, ihr Sohn habe aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht frei handeln können. Deshalb liege ein unfreiwilliges Unfallereignis vor; zugleich sei der Ausschlusstatbestand für Geistes- oder Bewusstseinsstörungen nicht einschlägig, da keine Beeinträchtigung seiner Wahrnehmungs- oder Reaktionsfähigkeit bestanden habe.

Das Landgericht wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb vor dem OLG Karlsruhe ohne Erfolg.

Rechtliche Bewertung durch das Gericht

Das OLG Karlsruhe bestätigte die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts.

Zunächst stellte der Senat klar, dass bei einem Suizidversuch zwischen der Unfreiwilligkeit des Unfallereignisses und dem vertraglichen Risikoausschluss zu unterscheiden ist. Fehlt dem Versicherten infolge einer psychischen Erkrankung die Fähigkeit zur freien Willensbildung, kann zwar grundsätzlich ein unfreiwilliges Unfallereignis im Sinne der AUB vorliegen. Daraus folgt jedoch noch kein Leistungsanspruch, wenn gleichzeitig der Risikoausschluss für Geistes- oder Bewusstseinsstörungen eingreift.

Bei der Auslegung der Ausschlussklausel knüpft das Gericht an die ständige Rechtsprechung des BGH an. Danach sollen vom Versicherungsschutz solche Unfälle ausgenommen werden, die ihre Ursache in einer bereits vor dem Unfall bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung haben und gerade deshalb nicht mehr durch ein situationsgerechtes Verhalten verhindert werden können.

Entscheidend hebt das OLG hervor, dass eine Bewusstseinsstörung nicht zwingend eine Einschränkung der Wahrnehmungs- oder Reaktionsfähigkeit voraussetzt. Erfasst werden vielmehr auch psychische Erkrankungen, die ausschließlich die Fähigkeit beeinträchtigen, vernünftige Entscheidungen zu treffen oder das eigene Verhalten rational zu steuern. Eine depressive Episode, welche die freie Willensbildung im Hinblick auf einen Suizid ausschließt, stellt deshalb eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung im Sinne der AUB dar.

Das Gericht lehnt ausdrücklich die Auffassung ab, der Ausschlusstatbestand greife nur bei Wahrnehmungsdefiziten. Maßgeblich seien vielmehr die allgemeinen Kriterien der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Der Begriff der Geistesstörung erfasse nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers gerade auch seelische Erkrankungen, bei denen zwar die Wahrnehmung erhalten bleibt, die versicherte Person jedoch ihr Verhalten nicht mehr vernünftig steuern kann.

Da der geltend gemachte Anspruch bereits aus Rechtsgründen ausgeschlossen war, bestand nach Auffassung des Senats auch keine Veranlassung zur Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens. Die von der Klägerin formulierte Beweisfrage betraf letztlich keine medizinische Tatsachenfrage, sondern die rechtliche Auslegung der Ausschlussklausel.

Praxis-Fazit und Schlussfolgerungen für die Schadenbearbeitung

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für die Regulierung von Leistungsfällen in der privaten Unfallversicherung, bei denen psychische Erkrankungen eine Rolle spielen.

Für die Schadenbearbeitung ergeben sich insbesondere folgende Konsequenzen:

  • Der Ausschlusstatbestand für Geistes- oder Bewusstseinsstörungen ist weit auszulegen. Er erfasst nicht nur klassische Bewusstseinsstörungen oder Wahrnehmungsdefizite, sondern auch psychische Erkrankungen mit aufgehobener Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit.
  • Zwischen Unfreiwilligkeit und Risikoausschluss ist strikt zu unterscheiden. Auch wenn aufgrund einer psychischen Erkrankung ein unfreiwilliger Unfall anzunehmen ist, kann der Leistungsanspruch gleichzeitig wegen des Ausschlusstatbestands ausgeschlossen sein.
  • Bei Suizidversuchen infolge schwerer Depressionen ist daher stets zu prüfen, ob die psychische Erkrankung ursächlich für die fehlende freie Willensbildung war. Ist dies der Fall, spricht die Entscheidung für die Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses.
  • Ein fehlendes Wahrnehmungs- oder Reaktionsdefizit steht der Anwendung der Ausschlussklausel nicht entgegen. Entscheidend ist vielmehr, ob die psychische Erkrankung die Fähigkeit zur rationalen Verhaltenssteuerung aufgehoben hat.
  • Für Versicherer schafft das Urteil eine klare Abgrenzung zwischen dem Tatbestandsmerkmal der Unfreiwilligkeit und dem Risikoausschluss. Dies erleichtert die rechtliche Bewertung vergleichbarer Schadenfälle und bestätigt die bisherige höchstrichterliche Auslegung der AUB.

Die Entscheidung stärkt damit die Rechtssicherheit bei der Anwendung des Ausschlusstatbestands für Geistes- oder Bewusstseinsstörungen und verdeutlicht, dass der Versicherungsschutz nicht eingreift, wenn sich das versicherte Risiko gerade infolge einer bereits bestehenden psychischen Erkrankung verwirklicht.