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Haftungsbeschränkung nach § 104 SGB VII − Zur Rechtsfigur des "Wie-Beschäftigten"

Haftungsbeschränkung nach § 104 SGB VII − Zur Rechtsfigur des "Wie-Beschäftigten"

Die Reichweite der Haftungsbeschränkung (auf Vorsatz) nach § 104 SGB VII wird häufig verkannt: Nicht nur im "klassischen" (Arbeits-) Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelangt die Haftungsbeschränkung zur Anwendung (und verlagert die Schadenkomopensation auf die gesetzliche Unfallversicherung), sondern auch der "Wie-Beschäftigte" unterliegt dem persönlichen Anwendungsbereich des