Haftpflichtversicherung
OLG München, 04.11.2025 – 25 U 1959/24e
Das OLG München stärkt die Bindungswirkung des § 68 ZPO: Tritt ein Haftpflichtversicherer dem Haftpflichtprozess als Streithelfer bei, kann er im späteren Deckungsprozess keine Einwände vorbringen, die tragenden Feststellungen widersprechen.
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