Unfallversicherung
OLG Karlsruhe, 16.04.2024 - 12 U 175/23
Das OLG Karlsruhe stellt klar, dass der Ausschluss für Unfälle infolge einer Geistes- oder Bewusstseinsstörung (Ziff. 5.1.1 AUB 2000) auch dann greift, wenn die versicherte Person zwar ihre Umwelt uneingeschränkt wahrnehmen und auf äußere Reize reagieren kann, aufgrund einer psychischen Erkrankung jedoch nicht mehr in der Lage ist,
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